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Bauen & Planen

Bauen im Gemeindegebiet

Flächenwidmungs- und Bebauungsplan

Flächenwidmungsplan der Gemeinde Platzhaltigen


Der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Gemeinde Platzhaltigen liegt während der Amtsstunden in der Abteilung Bauwesen und Raumordnung zur allgemeinen Einsicht auf.

Er teilt das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und Verkehrsflächen und bildet damit die Grundlage für eine geordnete räumliche Entwicklung. Der Plan wird im Einklang mit den Vorgaben des Kärntner Raumordnungsgesetzes sowie den überörtlichen Entwicklungszielen des Landes erstellt und darf diesen nicht widersprechen.

Bürger:innen haben das Recht, Anregungen zur Änderung des Flächenwidmungsplans bei der Gemeinde einzubringen. Ihre Beteiligung ist ein wichtiger Beitrag zur zukunftsorientierten Planung unserer Gemeinde.

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Bauberatung

Bauberatung in der Gemeinde Platzhaltigen


Bauberatungen finden nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer XXXX/XXXX statt und werden von [Name der zuständigen Person] durchgeführt.

Bitte bringen Sie zur Beratung alle bereits vorhandenen Unterlagen wie Entwurfsskizzen, Bestandspläne oder andere Planungsgrundlagen mit. Alternativ können Sie diese vorab auch bequem per E-Mail übermitteln.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Realisierung Ihrer Bauvorhaben!

Bauverfahren

Bauvorhaben: Mitteilung oder Bewilligung?


In der Gemeinde Platzhaltigen wird zwischen mitteilungspflichtigen und bewilligungspflichtigen Bauvorhaben unterschieden.

Ob für Ihr Vorhaben eine Mitteilung ausreichend ist oder eine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, erfahren Sie direkt bei den Mitarbeiter:innen der Baupolizei oder durch Einsicht in den Gesetzestext der Kärntner Bauordnung.

Wichtig: Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben müssen vorab schriftlich bei der Baupolizei gemeldet werden. Eine rechtzeitige Abklärung schützt vor unnötigen Verzögerungen.

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Bauansuchen bei bewilligungspflichtigen Vorhaben


Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist ein Bauansuchen samt vollständiger Projektunterlagen beim Gemeindeamt einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden Sie in den Gesetzestext der Kärntner Bauansuchenverordnung

Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens wird geprüft, ob alle Unterlagen korrekt eingebracht wurden. Fehlen Angaben oder Dokumente, wird ein Verbesserungsauftrag erteilt.

Bei vereinfachten Verfahren nach §24 K-BO 1996 kann auf eine örtliche Bauverhandlung verzichtet werden. In der Regel findet jedoch zumindest ein Ortsaugenschein zur Beurteilung statt.
Bei allen anderen bewilligungspflichtigen Projekten wird eine örtliche Bauverhandlung durchgeführt.

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Baubeginnsmeldung

Baubeginn und Baubeginnsmeldung


Mit der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens darf erst nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.

Der Baubeginn ist der Gemeinde innerhalb von einer Woche schriftlich mitzuteilen. Das erforderliche Formular zur Baubeginnsmeldung wird gemeinsam mit dem Baubescheid ausgehändigt.

In der Meldung ist auch der Bauleiter anzugeben. Dieser muss ein befugter Unternehmer oder ein entsprechend qualifizierter Sachverständiger sein.

Baubewilligung (Wirksamkeit und Verlängerung)

Gültigkeit der Baubewilligung


Eine Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird.

Die Wirksamkeit kann auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre verlängert werden – allerdings höchstens dreimal. Voraussetzung ist, dass kein Versagungsgrund gemäß der geltenden Rechtslage eingetreten ist.

Bauvollendungsmeldung

Meldung der Vollendung eines Bauvorhabens


Die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ist der Gemeinde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung verpflichtet ist die Person, in deren Auftrag das Bauvorhaben durchgeführt wurde.

Mit der Meldung sind vom Bauwerber (Eigentümer oder Rechtsnachfolger) Bestätigungen aller beteiligten Unternehmen vorzulegen. Daraus muss klar hervorgehen, dass die Ausführung:

Falls das bauleitende Unternehmen nicht mehr besteht, ist eine entsprechende Bestätigung durch einen befugten Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.

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